Zurechnungsfähigkeit

Anfang des Jahres ging der Prozess durch die Medien: Vor dem Bochumer Landgericht stand ein Satanistenpärchen, das durch sein Auftreten Aufsehen erregte. Stark geschminkt und mit Teufelsgruß betraten die Angeklagten den Saal. Für viele Zuschauer, die das Prozedere an den heimischen Fernsehern verfolgten, stand das Urteil schnell fest:

Die Beiden sind nicht zurechnungsfähig. Ob Personen zum Zeitpunkt ihrer Tat schuldfähig - oder juristisch ausgedrückt: „zurechnungsfähig“ - sind, beurteilen Gutachter. Ihre Aufgabe ist es herauszufinden, ob die Beschuldigten ihre Handlungen während der Tat bewusst ausführten und ob sie im nachhinein in der geistigen Lage sind, Einsicht in sie zu zeigen.

Damit gehört die Beurteilung der „Zurechnungsfähigkeit“ zum Bereich der sogenannten „Forensischen Psychologie“, in deren Rahmen auch die Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen untersucht wird. Nach dem europäischem Gesetz gibt es bestimmte Gründe, welche die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen einschränken. Dies können zum Beispiel starke Affekte oder ein verzerrter Realitätsbezug sein, der die Handlungsfähigkeit der Betroffenen entscheidend einschränkt.

Auch das Vorliegen einer geistigen Behinderung kann die Schuldfähigkeit vermindern. Außerdem müssen die Angeklagten ein bestimmtes Alter besitzen, um im juristischen Sinne als zurechnungsfähig eingestuft werden zu können.